AGB

 

 

§ 1 Grundlage, Anerkennung, Vertrag:

 

§1.1 Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen von Dj Oliver Man (nachfolgend Mulico-Events genannt), liegen ausschließlich dieser AGB zugrunde. Abweichende Bedingungen des Veranstalters/Kunden, nachfolgend VA genannt, gelten nicht, auch dann nicht, wenn Mulico-Events nicht ausdrücklich diesen widersprochen hat.

 

§1.2 Mit seinem mündlichen oder fernmündlichen Auftrag bzw. durch Unterschrift auf dem entsprechenden Auftragsformblatt oder durch schriftliche Beauftragung erkennt der VA diese AGB an. Schriftliche Auftragsbestätigungen durch MulicoEvents sind nicht erforderlich.

 

§1.3. Der Veranstaltungsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, das heißt, dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Ein Antrag an Mulico-Events gilt mit der Zusage/Entgegennahme von Mulico Events bzw. seinen Bevollmächtigten als verbindlich geschlossen.

Der Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer er abgeschlossen wurde. Gültige Verträge können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Maßgabe von § 3 gelöst werden.

 

§2 Mulico-Events ist berechtigt vom VA zur Sicherung des Auftrages einen angemessenen Betrag in Vorleistung (Deposit) zu fordern. Eventuell geleistete Deposits werden bei Rechnungsstellung gutgeschrieben.

Werden von Mulico-Events geforderte Deposits nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt,so entbindet dies Mulico-Events unmittelbar von allen getroffenen Vereinbarungen.

Zudem hat der VA für diesen Fall den entstandenen Schaden an Mulico-Events gemäß der Schadensstaffel in §3 Abs. 1 zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.

 

§2.1 Wird Mulico-Events vom VA beauftragt und bringt der VA oder seine Gäste zusätzlich eigene Speisen,Getränke oder dergleichen in die Veranstaltung mit ein, haftet der VA auch für den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Lagerung der eingebrachten Produkte.

Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz geht in diesem Falle auf den VA über. Mulico-Events ist berechtigt zur Beweissicherung jeweils eine Probe der eingebrachten Produkte zu entnehmen.

 

§2.2 Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnungen bzw. im eigenen Namen von Mulico- Events durchgeführt werden, sind durch den V A selbst bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden Gebühren zu übernehmen . Mulico-Event haftet in keinem Falle für etwaige Nachforderungen, Kosten, Zuschläge oder Gebühren.

 

§2.3 Mulico-Events haftet nicht für Kosten jeglicher Art, die durch die Benutzung vom VA angemieteter oder zur Verfügung gestellter Hallen, Räumlichkeiten, Veranstaltungsräume, Küchen, Lagerräume, Kühlhäuser, Kühlschränke, Tiefkühlmöglichkeiten, Theken, Küchen- und Servierausstattung und sonstiger Ausrüstung oder Ausstattung entstehen. Ferner übernimmt Mulico-Events keinerlei Kosten oder Gebühren, die mit der Benutzung dieser Räume oder des Inventars einhergehen, wie z.B. Mietkosten, Entsorgungskosten, Energiekosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Getränkekostenpauschalen, Ausschankkosten, Sperrzeitverkürzungen, fremde Personalkosten oder ähnliches. Außerdem haftet Mulico-Events nicht für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtung, Inventar oder dergleichen, es sei denn, dass Mitarbeiter von Mulico-Events für die Beschädigung verantwortlich sind. Die vorgeworfene Beschädigung muss sofort der Geschäftsleitung von Mulico-Events mitgeteilt werden. Die Beweislast obliegt dem VA.

 

§ 3 Stornierung und Reduzierung von Aufträgen, Entschädigungsstaffel, Kommissionsgeschäft, Rücktritt vom Vertrag

Bei seitens des VA vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierungen bereits erteilter Aufträge, die durch Mulico-Eventsselbst erbracht werden, ist Mulico-Event berechtigt Vertragserfüllung bzw. Entschädigung vom VA zu fordern. Ist ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht Mulico-Events folgende Entschädigung in Euro zu:

Stornierungen seitens des Auftraggebers / Der Auftraggeber trägt die Kosten der Stornierung mit mindestens

soweit der Veranstalter die Veranstaltung aus Gründen absagt, die nicht in höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) liegen, besteht seitens des Künstlers Anspruch auf Stornokosten und ggf. erfolgte Auslagen auch ohne die Durchführung des Auftritts. Der Anspruch des Künstlers auf Ersatz des ihm darüber hinaus entstandenen Schadens bleibt unberührt und gestaltet sich wie folgt:

Der Rücktritt vom Vertrag hat so früh wie möglich fernmündlich oder schriftlich zu erfolgen.

Bei Rücktritt des Vertrages ist die Anzahlung fällig bzw. wird einbehalten. 

Bei Rücktritt des Vertrages bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50%  der Vertragssumme fällig.

Bei Rücktritt des Vertrages nach (weniger) 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 100%  der Vertragssumme fällig.

 

3.1 Sollte der Künstler verhindert sein oder durch Krankheit ausfallen, wird gleichwertiger Ersatz zu gleichen Konditionen vom Künstler selber gestellt. Ist der Künstler bereits angereist und die Veranstaltung kann aus diversen Gründen (unverschuldet vom Künstler) nicht stattfinden, so trägt der Veranstalter die Auslagen.

 

3.2 Bei höherem Einfluss, wie Stromausfall, Unwetter oder einem Unfall können keine Schadensersatz Ansprüche gegenüber dem Künstler gestellt werden.

Eine Stornierung oder Reduzierung von Aufträgen innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist nicht möglich und zieht den vollen Rechnungspreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen und Auslagen nach sich. Außer der Entschädigung schuldet der VA, Mulico-Events eine angemessene Verwaltungsgebühr zur Bearbeitung der Stornierung oder Reduzierung. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.

Hat Mulico-Events begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom VA in Auftrag gegebene Veranstaltung oder Reservierung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von Mulico-Events zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist Mulico-Events zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluß jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt.

 

§3.3 Ebenfalls ist Mulico-Events zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt, wenn Mulico-Events über Ziele der VA/Gäste, Zweck oder Art der Veranstaltung arglistig getäuscht wurde.

Tritt Mulico-Events unter denen in §3 Abs.2 genannten Gründen vom Vertrag zurück, so hat der VA an Mulico- Events eine Entschädigung in Höhe der unter §3 Abs. 1 genannten Entschädigungsstaffel zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt auch hier vorbehalten.

 

§4 Reklamationen, Nachbesserung, Gewährleistung:

Reklamationen an Lieferungen und Leistungen von Mulico-Events- müssen vom VA in jedem Falle am Veranstaltungstag ausdrücklich der Geschäftsleitung von Mulico-Events oder deren Bevollmächtigten mitgeteilt werden. Mulico-Events behält sich ein Recht auf einmalige Nachbesserung vor. Der VA hat in keinem Falle ein Recht auf eigenmächtige Preisminderung.

 

§5 Grundlage, Anerkennung

Jede Vermietung erfolgt ausschließlich zu folgenden Bedingungen, die von beiden Seiten als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter erkennt diese durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag an. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters / Bestellers haben ausdrücklich keine Gültigkeit. Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall vom Vertrag auch kurzfristig, zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel an der Liquidität des Mieters oder andere Umstände bekannt werden, die vermuten lassen müssen, dass der Mietvertrag von Seiten des Mieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann (Vorstrafen, laufende Ermittlungen oder Verfahren). Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§6 Angebote, Kaution

Alle von uns unterbreiteten Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zu Stande. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der gültigen Mietpreisliste des Vermieters. Die Mietgebühr ist bei Abholung der Mietgegenstände in Bar zu

zahlen. Eine andere Zahlungsweise ist vorher vom Vermieter zu genehmigen. Bei Erstkunden ist ein gültiger Personal-ausweis vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall eine angemessene Kaution zu verlangen.

 

§7 Mietdauer

Die Vermietdauer beträgt mindestens einen Tag. Die im Mietvertrag angegebene Mietdauer ist unbedingt einzuhalten, da bei eigenmächtiger Verlängerung entstandener Schaden (z.B.Zumietungen für den nächsten Einsatz), berechnet wird, mindestens jedoch wird ein Betrag in Höhe des vereinbarten Mietpreises zusätzlich berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Mietgegenstände sind bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort sauber, geordnet und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

 

§8 Pflege der Geräte, Bewachung etc.

Der Mieter verpflichtet sich, mit den an Ihn verliehenen Geräten samt Zubehör sorgsam umzugehen, und diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für Beschädigungen durch Umfallen, Transportschäden, Überlastung, unzureichende Belüftung, Überspannung, Spannungsschwankungen, Witterungseinwirkungen, Verschmutzungen der Geräte; auch durch

Einwirkung Dritter, haftet der Mieter in vollem Umfang, gleiches gilt für den Verlust von Geräten. Diese Haftung beginnt bei Verlassen des Lagers und endet beim Wiedereintreffen der gesamten Geräte und nach deren Überprüfung. Diese Haftung gilt auch bei Veranstaltungen, die durch Personal des Vermieters betreut werden. Werden Geräte ohne Personal angemietet, so ist der Mieter für das Einhalten sämtlicher Sicherheitsrichtlinien alleine verantwortlich, insbesondere der UVV und VDE.

 

§9 Witterungseinflüsse

Bei Veranstaltungen, die außerhalb geschlossener Räume stattfinden, sorgt der Mieter für einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen wie z.B. Regen, Sturm etc. durch geeignete Überdachungen und Absicherungen. Dieses kann auch durch den Vermieter gegen Berechnung der Kosten erfolgen. Dieses gilt für Bühnen, Lautsprecherboxen, Lichtanlagen,

Mischpultplätze, Stromverteiler etc. Schäden, die in Folge unzureichender Überdachung oder Abdeckung durch Witterungs-einwirkung an den Geräten entstehen, sind vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen. Ferner trägt er die Kosten für die Anmietung von Ersatzgeräten.

 

§10 Dimensionierung

Der Vermieter wird den Mieter beraten, was die Auswahl und Dimensionierung der Geräte für seinen Anwendungsfall betrifft. Schäden, die durch zu geringe Dimensionierung, insbesondere von Beschallungsanlagen, entstehen, sind in vollem Umfang vom Mieter zu ersetzen. Nehmen Leuchtmittel im Betrieb des Mieters Schaden, so braucht er hierfür nicht zu haften, sofern

dieser Schaden durch normalen Verschleiß hervorgerufen wurde. Schäden durch äußere Gewalteinwirkung wie Stöße, oder durch das Herunterfallen von Geräten, sowie durch unzureichende Belüftung der Geräte, sind vom Mieter zu ersetzen, ebenso entstandener Schaden an jeglichen Geräten, hervorgerufen durch Überspannung, Spannungsschwankungen, Wasser / Regeneinwirkung oder Eindringen sonstiger Fremdkörper.

 

§11 Schäden, Verlust

Der Mieter verpflichtet sich, alle Störungen oder Schäden, die während der Mietzeit auftreten, oder den Verlust von Mietgegenstände sofort dem Vermieter zu melden. Der Diebstahl der Geräte ist ferner unverzüglich auch bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

 

§12 Entgegennahme der Geräte

Der Mieter hat Gelegenheit, sich von dem funktionstüchtigen Zustand der Geräte und deren Zubehör vor der Übernahme am Auslieferungsort zu überzeugen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so erkennt er die Ordnungsmäßigkeit ausdrücklich an. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit der Geräte.

 

§13 Reservierung

Reservierungen haben nur dann Ihre Gültigkeit, wenn das Material und der Termin von Seiten des Vermieters schriftlich bestätigt wurde. Spätere Reklamationen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

 

§14 Vermieter oder dessen Mitarbeiter

Der Vermieter ( d.h. er selbst und seine Mitarbeiter ) haften, abgesehen von den Verletzungen wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden ( d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)

 

§15 Eigentum der Firma Mulico-Events

Alle vermieteten Geräte und Zubehör bleiben unser uneingeschränktes Eigentum, jede Weiterveräußerung ist ohne unsere Einwilligung unzulässig. Auch ebenso wenn gegen den Kunden, Mahnverfahren, Pfändungen, o.ä. Vollstreckt werden.

 

§16 Werbung:

Zu werbezwecken werden objektbezogene Fotos / Filmaufnahmen erstellt! 

 

§17 Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns geringfügige Änderungen bei Geräten, welche in Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgeführt sind vor, wobei wir die adäquate Funktion garantieren.

 

§18 Weitergabe an Dritte

Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Mietgegenstände geeigneten Dritten zur ordnungs-gemäßen Nutzung zu überlassen. Diese Überlassung wird durch ein vom Mieter und Dritten gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll dokumentiert. Für Schäden, die im Zuge dieser Nutzung entstehen, ist dem Vermieter gegenüber ausdrücklich der Mieter haftbar.

 

§19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Amtsgericht Krefeld. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

§20 Auftrittsdauer DJ Spielzeit

Der Aufbau der Anlage erfolgt wie im Bookingvertrag vereinbart etwa eine - zwei Stunde(n) vor Auftrittsbeginn durch den DJ. Die Auftrittsdauer beginnt mit der im Vertrag angegebenen Uhrzeit - und endet wie im Buchungsvertrag vereinbart oder zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen. Mögliche Pausen / Unterbrechungen durch z.B. Ansprachen, Aufführungen, Live Acts oder Bands zählen zur Spielzeit wenn Sie nach beginn der Vereinbarten Uhrzeit zum Veranstaltungsbeginn stattfinden. In der Auftrittsdauer ist die Auf- und Abbauzeit nicht enthalten, es handelt sich hierbei um die reine Auftrittsdauer.

 

§20.1 Mehrstunden

Auf Wunsch des Veranstalters ist eine Verlängerung der Auftrittsdauer auch während der Veranstaltung noch möglich. Jede weitere angefangene  Auftrittsstunde wird ebenfalls mit zusätzlichen 95,00 €uro verrechnet. Ein Anspruch auf Fortsetzung einer Live-DJ-Tätigkeit besteht nicht / Falls eine Folgebuchung o.ä. besteht.  Das generelle Veranstaltungsende ist 5 Uhr. Nebenabreden können jedoch vor der Veranstaltung schriftlich per Mail / Fax / WahtsApp vereinbart werden.

 

§21 Verpflegung

Alkoholfreie Getränke und Anlass übliche Verpflegung sind bei längerer Veranstaltungsdauer durch den Veranstalter zur Verfügung zu stellen.

Für Ein-/ und Ausladen des Equipments ist für eine freie Zufahrt zum Veranstaltungsort zu sorgen. Bei größerer Entfernung zum Auftrittsort ist für Ein-/ und Ausladen des Equipments vom Auftraggeber ein Helfer zu stellen. Ein Pkw-Parkplatz in der Nähe des Auftrittsortes ist vom Auftraggeber zu gewährleisten.

 

§22 Zahlungsverzug

 

§22.1. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn

eine Lastschrift mangels Deckung vom Kreditinstitut des Kunden nicht eingelöst wird,

in Erklärungen für den Bankeinzugsverkehr falsche Angaben zur Bankverbindung gemacht werden, so dass eine Begleichung per Lastschrift nicht möglich ist,

im Fall der Lieferung per offene Rechnung die Forderung nicht bis zum in der Rechnung genannten Termin bei uns eingeht oder nachweislich nicht per Überweisung an eines unserer Konten angewiesen ist.

 

§22.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Zinsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

 

§22.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen:

Folgeaufträge oder noch zur Auslieferung anstehende Teillieferungen zurückzuhalten oder zu anderen Zahlungsbedingungen zu liefern,

die Einwilligung zum Weiterverkauf zu widerrufen oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen oder

von uns gelieferte Ware nach unserer Wahl bis zum Wert unserer Forderung zurückzunehmen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswerts an den Kunden der zurückgenommenen Sachen zum Zeitpunkt der Rücknahme.

 

§22.4. Im Fall von Zahlungsverzug durch Nichteinlösung von Lastschriften erhöht sich automatisch unsere Forderung um den vorher eingeräumten Skontobetrag (3%), zuzüglich der uns entstandenen Bankkosten und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Rechnungsbetrages.

 

§23 Sonstiges

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass dem DJ ausreichend Platz und Mobiliar (z.B. Tisch, Stuhl) zur Verfügung gestellt wird, um sein Equipment aufzustellen. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen (abgesicherten) Strom- Anschlussmöglichkeiten.

Der Arbeitsplatz des DJ darf nicht dreckig oder uneben sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Equipment vor Sonneneinstrahlung, Regen oder sonstigen Fremdkörpern geschützt ist. Falls die Performance aus einem dieser Gründe abgebrochen werden muss, wird trotzdem die volle Gage des Vertrags fällig.  Wir übernehmen keine Haftung / Garantie auf die Funktionalität von Fremdgeräten (z.B. Technik die in der Location oder über dritte -  verbaut ist und für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird).

 

 


Kontakt:

DJ Oliver Man / Oliver Mangelmann

0160 99 80 88 11

41334 Nettetal

Bürozeiten:

Mo-Do 9:00-18:00 Uhr

 

Abholung, Rückgabe & Termine

Nach Vereinbarung

 


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